Allgemeine kommerzielle Bedingungen der PionierWerk Hanau GmbH
AGB
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der PionierWerk Hanau GmbH (nachstehend „Auftraggeber“ oder „AG“) und Dritten (nachstehend „Auftragnehmer“ oder „AN“).
1 Auftrag, Bestellung
1.1 Aufträge (Bestellungen) werden schriftlich erteilt. Die Einhaltung der Schriftform gilt bei der Übermittlung per Fax oder Email als gewahrt.
1.2 Die Auftragserteilung ist vom Auftragnehmer in jedem Fall schriftlich zu bestätigen. Die Bestellung des AG gilt als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bestelldatum schriftlich abgelehnt wird oder wenn der AN innerhalb der Frist widerspruchslos mit der Ausführung der bestellten Lieferungen und Leistungen beginnt. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung zu schicken. Mit „Leistung“ ist der Vertragsgegenstand gemeint, den der AN für den AG zu erbringen hat. Dies kann entweder eine Dienstleistung sein oder die Lieferung einer Sache bzw. die Herstellung eines Werkes, einschließlich aller Nebenleistungen.
1.3 Auftragsbestätigungen, die von der Bestellung oder dem Angebot abweichen, sind unwirksam. In diesem Fall hat der Inhalt der Bestellung oder des Angebots Vorrang.
2 Vertragsbestandteile
2.1 Vertragsbestandteile sind, in der Rangfolge der nachstehenden Auflistung:
a) das Auftragsschreiben (Bestellung) des AG mit ihren Anlagen (z.B. Verhandlungsprotokolle, Leistungsbeschreibung etc.),
b) die allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG,
c) die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen technischen Vorschriften und Regelwerke einschließlich der DIN-Normen und der europäischen Spezifikationen in ihrer jeweils gültigen Fassung,
d) die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
e) das Angebot des Auftragnehmers mit seinen Anlagen.
2.2 Mit Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Einkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungsbedingungen, keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
3. Ausführung von Verträgen und Lieferungen
3.1 Lieferungen müssen während der allgemeinen Dienststunden des Auftraggebers an die im Auftrag angegebene Verwendungsstelle erfolgen.
3.2 Lieferungen des AN
sind durch Belege (Lieferscheine, Originalwiegekarte, Frachtbrief usw.) nachzuweisen. Bei allen Lieferungen sind auf den Lieferbelegen anzugeben:
- Lieferort,
- der Gegenstand der Lieferung, Artikelnummer,
- das Lieferdatum,
- die Menge bzw. das Gewicht,
- Bezeichnung der Bauteile, ggf. Anzahl der Einzelteile mit genauer Bezeichnung,
- Annehmender,
- Bezeichnung der Projektmaßnahme,
- vollständige Bestellnummer, ggf. die Nummer des Mengen- oder Wertkontraktes zusammen mit der Nummer des Abrufes,
- das amtliche Kennzeichen des Kraftwagens, mit dem die Lieferung erfolgte,
- bei Gefahrgütern die Klassifizierung nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung für das jeweilige Transportmittel (GGVSE, etc.).
3. 4 Bei Verträgen, die neben der Lieferung einer Sache auch deren Montage zum Gegenstand haben, findet der Gefahrübergang erst mit Abschluss der Montage statt, jedoch nicht bevor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Überprüfung gegeben worden ist. Sachen oder Werke, die einer Bedienung und/oder Überwachung bedürfen, sind bis zur Abnahme bzw. bis Montageabschluss und Übergabe an den AG vom AN eigenverantwortlich und in Abstimmung mit dem AG zu betreiben (z. B. Probebetrieb) und gegen Verschlechterung zu sichern. Sicherung, Betrieb und Wartung haben in diesem Zeitraum durch den AN fachmännisch sowie unter Einhaltung der Herstellervorgaben zu erfolgen.
3.5 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers das verwendete Verpackungsmaterial zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Kosten für Verpackung und Versand trägt der Auftragnehmer.
3. 6 Alle für Betrieb, Wartung, Reparatur usw. erforderlichen Unterlagen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos auszuhändigen. Sie sind wesentliche Bestandteile des Vertrages. Sie werden Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für den gesamten Schaden, der dem Auftraggeber aus der Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
3.6 Der Auftragnehmer wird ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers den Vertrag oder Teile desselben weder abtreten noch übertragen, belasten oder untervergeben.
3.7 Der AN hat den AG auf evtl. Widersprüche und/oder Lücken in den Vertragsbedingungen vor dem Vertragsabschluss hinzuweisen. Im Zweifel ist die hochwertigere Leistung einzuplanen. Der AG entscheidet bei Widersprüchen oder Leistungslücken in gleichrangigen Vertragsbestandteilen über die Art der Ausführung nach billigem Ermessen. Diese Leistungsbestimmung stellt keine Leistungsänderung dar und ist auf den Werklohnanspruch des AN ohne Einfluss.
4. Änderung des Liefer- und Leistungsumfangs
4.1 Der Auftraggeber kann bei Verträgen über die Erbringung von Leistungen (z. B. Werkvertrag) Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges (einschließlich der vertraglich vereinbarten Termine) verlangen, soweit dies im Einzelfall nicht ausnahmsweise unzumutbar für den Auftragnehmer ist. Der Auftragnehmer wird einem solchen Verlangen nachkommen.
4.2 Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten schriftlich zu vereinbaren. Für die Beauftragung der geänderten Leistung (Nachtrag) ist ausschließlich der Einkauf des AG befugt. Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die ohne eine Nachtragsbestellung erbracht werden, gelten als nicht beauftragt. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Die Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
4.3 Die Mehrvergütung gem. 4.2 beschränkt sich auf den tatsächlich entstehenden Mehraufwand, der auf Grundlage der einschlägigen Einheitspreise zu berechnen ist. Sind keine Einheitspreise vereinbart oder einschlägig (beispielsweise im Fall von Pauschalen), hat der AN den Nachweis zu führen, dass er vor Vertragsschluss die Kosten in der entsprechenden Höhe kalkuliert hat. Bei der Bestimmung des Mehraufwands sind ersparte Aufwendungen in gleicher Weise in Abzug zu bringen. Kosten, die auch ohne die Änderung angefallen wären, dürfen nicht als Mehraufwand in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei geänderten Leistungen möglichst wirtschaftlich zu handeln und alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit vermeidbare Mehrkosten nicht anfallen.
4.4 In Fällen drohender Terminverzögerungen oder bei Gefahr in Verzug kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer bereits vor einer einvernehmlichen Regelung der Kosten mit der Ausführung beginnt. Der Auftragnehmer wird diesem Verlangen nachkommen. In diesem Fall verständigen sich die Vertragspartern im Nachgang auf einen angemessenen Preis nach Maßgabe von Ziffer 4.3.
4.5 Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag (Bestellanpassung) oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, andernfalls können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch in Ausnahmefällen zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt. Die §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) bleiben anwendbar.
4.6 Weiter gehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
5. Vergütung
5.1 Für die Erfüllung des Auftrages steht dem Auftragnehmer eine Vergütung zu. Diese Vergütung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Preisen. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Stundenlohnzuschläge etc.) sind Nettopreise. Auf diese Nettopreise ist die Umsatzsteuer in ihrer jeweils gesetzlich bestimmten Höhe zusätzlich zu entrichten.
5.2 Die in Auftrag, Bestellung und Leistungsverzeichnis eingesetzten Preise sind Pauschalfestpreise. Sie schließen die Ausführung aller nach der gewerblichen Verkehrssitte üblichen Nebenleistungen ein. Preiserhöhungen oder Nachforderungen irgendwelcher Art, auch aufgrund von eingetretenen Lohn- oder Materialpreiserhöhungen, sind ausgeschlossen.
5.3 Preiserhöhungen während des Zeitraums zwischen Auftragserteilung und Lieferung/Leistungserbringung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie vor Ausführung vom Auftraggeber schriftlich anerkannt wurden.
6 Abrechnung
6.1 Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; Abschlagsrechnungen sind laufend zu nummerieren.
6.2 Als Nachweis für die Abrechnung gelten:
- für Leistungen die mit Unterschrift und Datumsangabe versehenen Aufmaße und/oder Abrechnungszeichnungen oder sonstige geeignete Nachweise und Belege.
- für Lieferungen die Lieferscheine, Originalwiegekarten, Frachtbriefe u.ä.
6.3 Die für die Abrechnung von Leistungen ggf. notwendigen Aufmaße sind stets gemeinsam vorzunehmen und von einem Vertreter des Auftraggebers sowie vom Auftragnehmer oder von einem Vertreter des Auftragnehmers zu unterzeichnen. Der Auftragnehmer hat das gemeinsame Aufmaß rechtzeitig zu beantragen.
6.4 Stundenlohnarbeiten werden nur dann vergütet, wenn sie von einem hierzu bevollmächtigten Vertreter des AG ausdrücklich schriftlich oder in Textform angeordnet wurden.
6.5 Über Stundenlohnarbeiten sind werktägliche, personenscharfe Listen (Stundenlohnzettel), die die Anfangs-, Unterbrechungs- und Beendigungsuhrzeiten enthalten, anzufertigen und einzureichen. Sie müssen von einem hierzu bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers (i.d.R. Bau- oder Projektleitung) gegengezeichnet sein. Durch die Abzeichnung der Stundenlohnzettel bestätigt der AG lediglich den Empfang. Eine spätere Überprüfung oder Korrektur bleibt vorbehalten. Eine nachträgliche Unterzeichnung von Stundenzetteln gilt nicht als Anordnung von Stundenlohnarbeiten.
6.6 Stundensätze sind Pauschalfestpreise und enthalten, sofern nicht im Angebot ausdrücklich anders angegeben, alle Nebenkosten, Spesen, sowie Aufsichts- bzw. Gemeinkosten. Reisekosten- und Zeiten werden nicht extra vergütet.
6.7 Die Rechnungen sind in digitaler Form einzureichen.
7 Zahlungen
7.1 Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang einer Rechnung, die den Vorgaben gemäß Ziffer 6 entspricht, jedoch nicht vor Erfüllung des Vertrages (Anlieferung der Ware, Abnahme des erstellten Werks). Bei Wareneingang nach Rechnungserhalt gilt das Wareneingangsdatum als Stichtag für die Berechnung des Zahlungszeitpunktes.
7.2 Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ausgeschlossen. Soweit mit dem Angebot oder der Bestellung Zahlungsbedingungen bzw. ein Zahlungsplan vereinbart werden, gelten diese als Abschlagszahlungen und sind verbindlich. Darüber hinausgehende Abschlagszahlungen kann der AN nicht in Rechnung stellen.
7.3 Sofern Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart werden, sind diese vom AN mit einer Vorauszahlungsbürgschaft nach Maßgabe der Ziffer 16 abzusichern, und werden Zug-um-Zug gegen Stellung dieser Bürgschaft fällig.
7.4 Sofern die Stellung einer Bürgschaft für die Beseitigung von Mängeln nach Maßgabe von Ziffer 16 vereinbart ist, werden Schlusszahlungen nur gegen Stellung dieser Bürgschaft geleistet.
Das Bürgschaftsdokument ist dem zuständigen Einkäufer persönlich per Zustellbestätigung zu übersenden.
7.5 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 21 Tagen mit 3 v.H. Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach unserer Wahl.
8 Abnahme
Leistungen aus Werkverträgen oder Teile derselben, sind förmlich unter Anfertigung einer Niederschrift abzunehmen. Bei Kaufverträgen mit Montageverpflichtung findet nach Abschluss der Montage eine gemeinsame Montageendkontrolle statt. Der AN hat zu Abnahme oder Montageendkontrolle mit hinreichender Vorlaufzeit, mindestens 5 Werktage, einzuladen.
9 Umweltschutz und soziale Standards
9.1 Werden bei der Erbringung von Leistungen Tätigkeiten mit wassergefährdenden, umweltschädlichen oder gefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung durchgeführt, bestätigt der Auftragnehmer, dass er diesbezüglich über die erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügt und die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt einhält. Er legt dem Auftraggeber unaufgefordert die in den einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln geforderten, auf die auszuübende Tätigkeit bezogenen Nachweise vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf seine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hinzuweisen, wenn sie auf sein Personal oder das Personal anderer Auftragnehmer des Auftraggebers einwirken können.
9.2 Fallen bei der Erbringung von Leistungen gefährliche Abfälle an, hat der Auftragnehmer grundsätzlich den Entsorgungsweg mit dem Auftraggeber abzustimmen und die erforderlichen Nachweise unverzüglich vorzulegen, sofern die Abfälle nicht vertragsgemäß über Entsorgungswege des Auftraggebers entsorgt werden. Der Auftragnehmer bestätigt mit der Annahme des Auftrags, dass er die zutreffenden abfallrechtlichen Vorschriften kennt und einhalten kann.
9.3 Der Auftragnehmer ist für den An- und ggf. Abtransport der Stoffe und Materialien, die er für die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen beistellt, als Empfänger und ggf. Absender verantwortlich im Sinne der Gefahrgutvorschriften und hat diese Transporte auch so zu kennzeichnen.
9.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den von ihm eingesetzten Arbeitnehmern das Mindestentgelt/ den Mindestlohn nach den jeweils für ihn geltenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und Mindestlohngesetz (MiLoG)) zu gewähren. Bei Einsatz von Nachunternehmern durch den Auftragnehmer verpflichtet sich der Auftragnehmer zudem, sicherzustellen, dass nur solche Nachunternehmer eingesetzt werden, welche ihren Arbeitnehmern ebenfalls das Mindestentgelt/ den Mindestlohn nach den jeweils für sie geltenden rechtlichen Grundlagen gewähren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Prüfung der Einhaltung der o.g. Verpflichtung und zur Verfolgung der rechtlichen Interessen des Auftraggebers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ebenso ist der Auftragnehmer verpflichtet, sicherzustellen, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch des Auftraggebers auch gegenüber von ihm eingesetzten Nachunternehmern gilt. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber im Innenverhältnis von sämtlichen eventuellen Ansprüchen frei, welche gegen den Auftraggeber wegen eines Verstoßes des Auftragnehmers oder eines seiner Subunternehmer gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz, das MiLoG oder vergleichbaren Vorschriften geltend gemacht werden.
9.5 Der AN ist verpflichtet, auf Anforderung des AG durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen. Dies gilt auch für sonstige Nachweise, die der AG benötigt, um seine eigenen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen zu können.
10 Vertragsstrafe, Schadensersatz bei Wettbewerbsbeschränkung
10.1. Vereinbarte Vertragstermine sind verbindlich. Dies gilt auch für vertraglich bestimmte Zwischentermine. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können. Sofern ein Zeitraum für die Lieferung oder Leistungserbringung vereinbart ist, muss der Auftragnehmer die Ausführung der Leistung zum Anfang des Zeitraums beginnen, und die Ausführung muss spätestens zum Ende des Zeitraums vollständig abgeschlossen sein.
10.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Auftraggeber für jeden Werktag der schuldhaften Überschreitung des vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 v.H. - insgesamt jedoch höchstens 5 v.H. - der vereinbarten Nettoauftragssumme zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftragnehmer unbenommen. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleiben unberührt. Eine angefallene Vertragsstrafe wird jedoch auf einen weitergehenden Schaden angerechnet.
10.3 Die Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
10.4 Wird eine vereinbarte Fertigstellungsfrist verlängert oder einvernehmlich neu festgelegt, so ist diese vom Auftraggeber schriftlich entsprechend Ziffer 1.1 zu fixieren. Die Vertragsstrafenregelung gilt für die insoweit verlängerte oder neu vereinbarte verbindliche Fertigstellungsfrist ohne, dass es hierzu einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung bedarf. Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe bleibt auch bei Vereinbarung eines neuen Vertragstermins, nachträglicher Terminverschiebung oder Behinderung bestehen.
10.5 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass einer Auftragsvergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 3 v.H. der Nettoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
11. Produktbeschaffenheit
11.1 Der Auftragnehmer leistet die in der Bestellung sowie im Angebot vorgegebene Beschaffenheit. Dort gesondert hervorgehobene Merkmale gelten als garantiert.
11.2 Alle Lieferungen/Leistungen müssen den behördlichen Vorschriften, den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie anderen Arbeitsschutzvorschriften und den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung entsprechen. Erforderliche Schutzvorrichtungen sind mitzuliefern und im Preis enthalten. Das gelieferte Material muss die einschlägigen Prüfzeichen tragen oder der Auftragnehmer garantiert schriftlich, dass das Material in allen Teilen diesen Bestimmungen entspricht.
12 Ansprüche bei Mängeln, Mängelrüge
12.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung neu und unbenutzt sind.
12.2 Vom Auftraggeber angezeigte Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist ab Benachrichtigung zu beheben. Sind Mängel vom Auftragnehmer nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzusetzen bzw. diesem zu belasten.
12.3 Mängelansprüche verjähren in fünf Jahren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, im Übrigen in zwei Jahren.
12.4 Mit der Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten beginnt für diese Arbeiten die Gewährleistungsfrist neu.
12.5 Etwaige Verpflichtungen oder Obliegenheiten des Auftraggebers zum Prüfen der Produkte werden auf die unverzügliche Prüfung beschränkt, ob die Produkte der bestellten Menge und Art entsprechen und ob sichtbare äußere Mängel oder Beschädigungen, die durch den Transport entstanden sind, vorliegen. Eine solche Prüfung der Produkte erfolgt hierbei erst bei der zuständigen Fachabteilung und nicht bei Anlieferung in den zentralen Annahmestellen.
12.6 Soweit es sich bei dem Vertrag über Lieferungen und Leistungen um ein beidseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, ist der Auftraggeber berechtigt, bei Lieferungen Mängelrügen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes, bei versteckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach der Entdeckung, zu erheben.
12.7 Der AN ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sich sein Geschäftssitz verändert, er umfirmiert oder eine Änderung seiner Gesellschafter- bzw. Eigentümerverhältnisse eintritt. Ist ein Schreiben oder eine Mitteilung des AG an die vom AN zuletzt genannte Adresse nicht zustellbar mit dem (Vermerk „nicht zustellbar“ oder „unbekannt verzogen“ o.Ä.) oder wird ein Einschreiben (mit Rückschein) nicht abgeholt, gilt das Schreiben unbeschadet dessen als dem AN zugegangen. Dem AN gesetzte Fristen beginnen in diesen Fällen spätestens 3°Tage nach Absendung einer Mängelrüge durch den AG zu laufen.
13 Kündigung
13.1 Der AG ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf einer vereinbarten Laufzeit, so vergütet der AG dem AN neben den bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auch die darüber hinaus entstandenen, unmittelbar aus der Kündigung resultierenden Kosten, abzüglich ersparter Aufwendungen. Darüber hinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem AN aufgrund der Kündigung nicht zu.
13.2 Kündigt der Auftraggeber einen Vertrag über Lieferungen und/oder sonstige Leistungen, so sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander alle für die Bemessung der Höhe des Vergütungsanspruches notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Richtigkeit zu belegen.
13.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den AG liegt insbesondere vor, wenn:
- Der AN eine ihm nach dem Vertrag obliegende Pflicht in gravierender Weise verletzt
- Eine vertragliche Pflicht trotz Fristsetzung nicht erfüllt
- Die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht endgültig verweigert
- Der AN im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung gegen straf- oder bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt
- Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
13.4 Im Fall einer außerordentlichen Kündigung kann der AG die bereits erbrachten Leistungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. Er ist ferner berechtigt, die für eine weitere Erbringung der Leistung erforderlichen Einrichtungen gegen angemessene Vergütung weiter zu benutzen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
14 Aufrechnung
Der Auftragnehmer ist nur zu einer Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
15 Abtretungsverbot
Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen den Auftraggeber nur mit dessen schriftlicher Einwilligung abtreten. § 354a HGB bleibt jedoch unberührt.
16 Sicherheitsleistung
16.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung oder der Leistung und/oder zur Erfüllung der Mängelbeseitigungsansprüche zu verlangen. Die Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung oder der Leistung beträgt 10 v.H. der Brutto-Auftragssumme, die Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Mängelbeseitigungsansprüche beträgt 5 v.H. der Brutto-Auftragssumme.
16.2 Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, den Sicherheitseinbehalt gem. Ziffer 16.1, soweit dieser nicht verwertet ist, durch Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe von 5 v.H. der Bruttoauftragssumme, welche der Sicherung der Ansprüche des Auftraggebers dient, abzulösen. Die Sicherheitsleistung erfolgt in diesem Fall durch Stellung einer unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft) einer deutschen Großbank, einer deutschen Sparkasse oder eines deutschen Kreditversicherers. Die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 BGB steht dem Bürgen zu, soweit fällige Gegenforderungen des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen muss die Einrede der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen sein. Die Rechte aus § 768 BGB bleiben unberührt. Die Bürgschaft muss zudem die Erklärung des Bürgen enthalten, dass die Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den durch die Bürgschaft abgesicherten Ansprüchen verjähren, spätestens jedoch in einer Frist von 30 Jahren.
16.3 Die Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. der Sicherheitseinbehalt sind, soweit diese nicht verwertet sind, nach vollständiger Vertragserfüllung und Schlussabnahme Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft im Wert von 5 v.H. der Brutto-Auftragssumme (zzgl. etwaiger bis zum Zeitpunkt des Bürgschaftsaustauschs beauftragten Nachträge) durch den Auftragnehmer herauszugeben/auszuzahlen.
16.4 Die Gewährleistungsbürgschaft dient der Sicherung aller Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln an den Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere auch Ansprüche des Auftraggebers auf Restfertigstellung der Leistung sowie der Ansprüche des Auftraggebers aus Verletzung von Nebenpflichten aus dem Vertrag.
16.5 Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche an den Auftragnehmer herauszugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachten und berechtigten Ansprüche des Auftraggebers noch nicht erfüllt sind, darf er einen Teil der Sicherheit in Höhe des Doppelten der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten.
16.6 Auf die Bürgschaftsverträge darf ausschließlich deutsches Recht anwendbar sein. Soweit gesetzlich zulässig, müssen sie als Gerichtsstand Hanau bezeichnen.
16.7 Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, den Sicherheitseinbehalt sowie die Pflicht zur Stellung einer Vertragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaft dadurch abzuwenden, dass er eine Sicherheitsleistung in gleicher Höhe auf ein Treuhand- oder Sperrkonto erbringt oder eine gleichwertige insolvenzsichere Sicherheitsleistung erbringt.
17 Versicherungen
17.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf seine Kosten für die sich aus seinen Lieferungen und Leistungen ergebenden Gefahren und Risiken ausreichend zu versichern und diese Versicherung dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
17.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio EUR nachzuweisen.
18 Schutzrechte und Verschwiegenheit
18.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass keine gesetzlich geschützten Rechte dritter Personen, insbesondere keine Patentrechte, verletzt werden, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und übernimmt die alleinige Haftung gegenüber denjenigen, die die Verletzung gesetzlich geschützter Rechte geltend machen. Etwa auf den Lieferungsgegenständen ruhende Lizenzgebühren trägt der Auftragnehmer.
18.2 Der Auftraggeber darf den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrundeliegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen oder Instandsetzungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Auftragnehmer bei dem Zustandekommen oder der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- oder Reserveteilen darf der Auftraggeber Unterlagen Dritten überlassen.
18.3 Der Auftragnehmer hat Informationen, die er aufgrund des Vertragsverhältnisses vom AG oder über den AG erhält (Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen), grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber behält sich Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Die Informationen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zugängig gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden, nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Ausgenommen sind lediglich Informationen, die vor der Weitergabe nachweislich bereits öffentlich bekannt sind oder vom Auftraggeber veröffentlicht worden sind. Der Auftragnehmer wird Informationen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Eine Weitergabe gilt vorab als gestattet an:
- Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, die für den Auftragnehmer tätig und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind;
- Behörden, sofern der Auftragnehmer hierzu durch Gesetz oder Verwaltungsakt verpflichtet ist;
- Mitarbeiter des Auftragnehmers, die ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet sind;
- Subunternehmer, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seines Auftrags bedient, sofern diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und der Auftraggeber der Beauftragung ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrags fort.
18.4 Vom Auftragnehmer gelieferte Zeichnungen, Muster und Modelle gehen mit Übergabe, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, unentgeltlich in das Eigentum des Auftraggebers über.
19. Datenschutz
19.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere, vom Auftraggeber bereitgestellte personenbezogene Daten nur zu dem Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen, der mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Er ist gemäß § 9 BDSG verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und unterliegt den Bestimmungen des § 11 BDSG.
19.2 Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für ihre Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung weggefallen ist.
19.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal und Subunternehmer einzusetzen, welche in gleicher Weise, wie in diesem Vertrag vorgesehen, zum Datenschutz verpflichtet wurden.
19.4 Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses gibt der Auftragnehmer sämtliche personenbezogenen Daten des Auftraggebers und seiner Kunden, die sich in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, zurück oder bestätigt die Löschung dieser Daten. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers insofern nicht.
20. Compliance
20.1 Der Auftraggeber stellt höchste Anforderungen an ein Wertemanagement bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung rechtswidriger Handlungen zu Lasten des Auftraggebers zu ergreifen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer mit Einbeziehung dieser Vertragsbedingungen, keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise hierauf einzulassen, einschließlich jeglicher gesetzeswidriger Zahlungsangebote oder ähnlicher Zuwendungen an Amtsträger oder Mitarbeiter des Auftraggebers, um Entscheidungsfindungen zu beeinflussen. Der Auftragnehmer stellt die Einhaltung der Gesetze sowie der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen durch seine Mitarbeiter und Subunternehmer sicher.
20.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den vom Auftraggeber erlassenen Verhaltenskodex für Lieferanten einzuhalten. Dieser ist auf der Homepage des Auftraggebers (www.mainova.de/zentraleinkauf) veröffentlicht.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel selbst.
21.2 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform vereinbart werden. Sofern der Grundvertrag in Textform geschlossen wurde, genügt für eine Vertragsänderung die für den Grundvertrag gewählte Form (eMail, Fax, etc.); dabei muss die Vertragsänderung deutlich als solche gekennzeichnet sein. Eine konkludente Änderung ist ausgeschlossen. Mündliche Änderungen oder Nebenabreden sind wirkungslos, sofern sie nicht schriftlich oder unter der in Satz 2 genannten Voraussetzung in Textform bestätigt werden.
21.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt.
21.4 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksamen Bestimmungen durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.
21.5 Für die vertraglichen Beziehungen und etwaige Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
21.6 Erfüllungsort ist die vereinbarte Verwendungsstelle, im Übrigen am Sitz des Auftraggebers in Hanau.
21.7 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Hanau.